HPF Innovation GmbH und Co.KG, Kaskadenweg 40, 50226 Frechen

Anlage zur Herstellung von Kunststoffadditiven

53.8851.4.1.8 G/E-§4-75/17-Ba

Aufgrund von § 4 i.V.m. § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I. S. 1274) i. V. m. Nr. 4.1.8 G/E des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in Form der Bekanntmachung der Neufassung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973), wird der Firma HPF Innovation GmbH & Co.KG Kaskadenweg 40 50226 Frechen auf ihren Antrag vom 09.10.2017 die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Kunststoffadditiven (Nr. 4.1.8 G/E des Anhang 1 der 4. BImSchV) auf dem Betriebsgelände im Chemiepark Knapsack, Werksteil Hürth in 50351 Hürth, Gemarkung Hürth, Flur 8, Flurstück 3889 erteilt.

Die Anlage ist entsprechend den Antragsunterlagen, die mit dieser Genehmigung durch Schnur und Siegel verbunden oder im Einzelnen in den Anlagen zu diesem Bescheid bezeichnet sind, zu Errichten und zu betreiben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Nach § 13 BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG vom 14. Mai 1990, BGBl. I S. 880) werden von dieser Genehmigung folgende behördlichen Entscheidungen eingeschlossen.

  1. die Eignungsfeststellung nach § 63 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung, für
    • Lager Monomere 1 Geb. 5522
    • Lager Monomere 2—6 Geb. 5511
    • Lager Produktion Geb. 5510.
  2. die Baugenehmigung nach § 63 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256) in der zurzeit geltenden Fassung, für,
    • Produktion Geb. 5510
    • Lager Kunststoffgranulat Geb. 5520
    • Lager Monomere 1 Geb. 5522
    • Lager Monomere 2—6 Geb. 5511
    • Lager Starter Polymerisation
    • Abluft Geb. 5502
    • Luft Geb. 5501
    • Heißwasserversorgung Geb. 5500
    • Verbindungsrohrbrücke
    • Straßen, Parkplätze
  3. die Genehmigung nach § 57 Abs. 2Landeswassergesetzt (LWG) vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 618 / SGV. NRW. 77 für
    • die Abwasserbehandlungsanlage
  4. die Erlaubnis gemäß §18 Abs.1 Betriebssicherheitsverordnung vom 03.02.2015 (BGBl. I S. 49 / FNA 805-3-14) in der zurzeit gültigen Fassung
    • Lager Monomere 2 -6 Geb. 5511 (Anlage gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4).

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtswirksamkeit mit der Errichtung des Vorhabens begonnen wird und innerhalb eines weiteren Jahres die Inbetriebnahme erfolgt. Die Fristen können aus wichtigem Grund auf Antrag verlängert werden.

Die Genehmigung wird mit den unter Teil 3 aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt (§ 12 Abs. 1 BImSchG).

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appellhofplatz schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen. Der Bescheid und seine Begründung liegen von dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag an zwei Wochen vom 07. Mai 2019 bis einschließlich 20. Mai 2019 (außer samstags, sonntags und feiertags) an folgenden Stellen zur Einsicht aus:

Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
Dezernat 53,
Raum K 104
Zeiten:
Montag und Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch bis Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Mit Ablauf dieser Frist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln schriftlich angefordert werden.

Köln, den 06.05.2019
Im Auftrag
gez. Baulig


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