Shell Deutschland Oil GmbH, Ludwigshafener Straße 1, 50389 Wesseling

Änderung des Nordwestlichen Tankfeldes für brennbare Flüssigkeiten

Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG

Auf der Grundlage des § 10 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274) - in der derzeit geltenden Fassung - wird hiermit der Genehmigungsbescheid nach §§ 6, 16 BImSchG der Firma Shell Deutschland Oil GmbH, Ludwigshafener Straße 1, 50389 Wesseling vom 17.05.2016 zur Änderung des Nordwestlichen Tankfeldes für brennbare Flüssigkeiten (Anlage Nr. 0021) im Rheinland Raffinerie Werk Süd, Ludwigshafener Str.1, 50389 Wesseling öffentlich bekannt gemacht.

Das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt (Beste verfügbare Techniken) ist kein BVT-Merkblatt verfügbar.

Az.: 53.0060/14/9.2.1-16-Od/Ru

Errichtung und Betrieb einer die Errichtung und den Betrieb einer Kesselwagenverladung im Werk Süd der Rheinland Raffinerie.

A

1 Tenor

Aufgrund von § 16 i.V.m. § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274 / FNA-Nr. 2129-8) in der zurzeit geltenden Fassung wird der

Fa. Shell Deutschland Oil GmbH
Ludwigshafener Straße 1
50389 Wesseling

auf ihren Antrag vom 05.12.2014 die Genehmigung zur Änderung des Nordwestlichen Tankfeldes für brennbare Flüssigkeiten (Anlage Nr. 0021) (Nr. 9.2.1, 9.3.1, 9.1.1.1 i.V.m. 9.2.1 und 9.1.1.2 des Anhangs zur 4. BImSchV) auf dem Betriebsgelände der Shell Deutschland Oil GmbH im Rheinland Raffinerie Werk Süd, Ludwigshafener Str.1, 50389 Wesseling, Gemarkung Wesseling, Flur 13, 14, 15 Flurstücke 50,60,95 erteilt.

Die Genehmigung beinhaltet:

  • die Errichtung und den Betrieb einer Kesselwagenverladung (Bau 81), bestehend aus einer On-Spot-Beladung mit ferngesteuerten Rangier-Robots für die Verladung von Mitteldestillaten (z.B. Heizöl leicht und Dieselkraftstoff B7 (Biodiesel) und B0 (Dieselkraftstoff ohne Bioanteil)) mit einer Gesamtladekapazität von 730 m3/h pro Füllrohr (bei den zwei parallel betriebenen Füllrohren: 1460 m³/h, bei einer Betriebszeit von Januar bis Dezember, montags bis sonntags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, inklusive der benötigten MSR-Technik, Rohrleitungen und Pumpen,
  • die Ertüchtigung von fünf Zugbildungsgleisen im Gleisfeld der Anlage und die Sanierung von zwei Verladegleisen,
  • die Errichtung und den Betrieb eines Heizölkennzeichungssystems im Bau 81, bestehend aus einem 3 m3 Vorlagebehälter, inklusive der benötigten E-MSR-Technik, Rohrleitungen und Pumpen,
  • die Errichtung und den Betrieb eines 5 m3 Slop-Behälters im Bau 81, inklusive der benötigten E-MSR-Technik, Rohrleitungen und Pumpen, und
  • die Errichtung und den Betrieb zweier Zwischenpumpstationen im Bau 298 für den Export von Mitteldestillaten zu der Kesselwagenverlade-anlage (Bau 81) und dem Öl- und Flüssiggashafen, bei einer Betriebszeit von Januar – Dezember, montags – sonntags in der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr, inklusive der benötigten E-MSR-Technik, Rohrleitungen und Pumpen.

Die Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG die folgenden Genehmigungen, Erlaubnisse und Befreiungen mit ein:

  • Plangenehmigung nach § 18 AEG – Allgemeines Eisenbahngesetz
  • Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW (Az.: 00604-14-01 vom 07.04.2015)
  • Befreiung nach § 25 EnEV 2014 für die nur vorübergehend aufgestellten Container bzgl. der Nichterfüllung der Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und der Anforderungen des EEWärmeG

Die Antragstellerin hat sich darüber hinaus u.a. zur Einhaltung der folgenden Einschränkungen verpflichtet:

  • es werden ausschließlich Eisenbahnkesselwagen mit sog. „leisen Laufsohlen“ eingesetzt,
  • an bundesweit einheitlichen Feiertagen werden keine vorhaben-induzierten Zugfahrten auf öffentlicher Strecke des Stadtgebiets Wesseling durchgeführt,
  • es werden täglich maximal 8 vorhabeninduzierte Zugfahrten (4 Zustellungen von leeren Kesselwagenverbänden und 4 Abholungen von befüllten Kesselwagenverbänden) vorgenommen, und
  • die Zahl der Sonntagsfahrten wird im Jahresdurchschnitt auf maximal die Hälfte der im Antrag genehmigten Fahrten beschränkt (also maximal 4 Fahrten je Sonntag im Jahresdurchschnitt)

Die in diesem Verfahren erteilte Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG, Az. 53.0060/14/9.2.1/8a/-Ru vom 10.07.2015 wird gegenstands-los, sobald diese Genehmigung Bestandskraft erlangt.

Dieser Bescheid ergeht auf der Grundlage der mit dem Bescheid verbundenen Antragsunterlagen. Diese Unterlagen sind Bestandteile des Genehmigungs-bescheides und maßgebend für dessen Ausführung, soweit nicht durch die unter Ziffer 5 aufgeführten Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.

Die übrigen zurzeit geltenden Genehmigungen und Eignungsfeststellungen für die o.a. Anlage mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen gelten fort, soweit sie nicht durch diese Genehmigung verändert werden.

Der Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von dieser Genehmigung eingeschlossen werden.

Der Bescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zustellung mit dem Betrieb der geänderten Anlagen begonnen wird. Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

2 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appell-hofplatz, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin bzw. des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG ein-gereicht werden. In diesem Fall muss das elektronische Dokument mit einer quali-fizierten Signatur nach § 2 Nr. 3 SiG versehen sein und an die elektronische Post-stelle des Gerichts übermittelt werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmen-bedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

B

Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen. Der Bescheid und seine Begründung liegen von dem auf diese Veröffentlichung folgenden Tag an zwei Wochen vom 31. Mai 2016 bis einschließlich 14. Juni 2016 an folgenden Stellen zur Einsicht aus und können zu den angegebenen Zeiten eingesehen werden:

Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2 - 10
Dezernat 53
Zimmer K 152
50667 Köln
Zeiten: Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Bürgermeister der Stadt Wesseling
Stadtverwaltung Wesseling
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Bereich Stadtplanung
3. Etage, Zimmer 313-315
Zeiten: Montag und Donnerstag: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln schriftlich angefordert werden.

Der Genehmigungsbescheid (Az. s.o.) kann ab dem 31.05.2016 für 2 Wochen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln (www.bezreg-koeln.nrw.de) eingesehen werden.

Köln, den 30.05.2016
Im Auftrag
gez. Rucman



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