ZinkPower Meckenheim GmbH und Co.KG, Heidestrasse 20, 53340 Meckenheim

Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen metallischer Schutzschichten

53.8851.3.9.1.1 G/E-4-24/18-Ba

Aufgrund von § 4 i.V.m. § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I. S. 1274) i. V. m. Nr. 3.9.1.1 G/E des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in Form der Bekanntmachung der Neufassung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973), wird der Firma ZinkPower Meckenheim GmbH & Co.KG, Heidestraße 20, 53340 Meckenheim auf ihren Antrag vom 10.04.2018 die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen metallischer Schutzschichten (Verzinkerei) (Nr. 3.9.1.1 G/E des Anhang 1 der 4. BImSchV) auf dem Betriebsgelände in 53340 Meckenheim, Gemarkung 4131 Lüftelberg, Flur 2, Flurstück 327 erteilt.

Diese Genehmigung beinhaltet hauptsächlich:

  • Errichtung von Hallen in nord-westlicher Richtung des aktuellen Betriebsgeländes der Verzinkerei in Form
  • einer Werkshalle für die Verzinkerei
  • einer Lagerhalle in Stahlkonstruktion
  • eines Bürogebäudes
  • Betrieb der errichteten Anlagen von montags 0.00 Uhr bis sonntags 24.00 Uhr kontinuierlich von Januar bis Dezember. Anlieferung und Abtransport finden vorwiegend tagsüber von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr statt. In den Nachtstunden finden pro Stunde maximal 2 Be- oder Entladungen statt.
  • Die Anlage ist entsprechend den Antragsunterlagen, die mit dieser Genehmigung durch Schnur und Siegel verbunden oder im Einzelnen in den Anlagen zu diesem Bescheid bezeichnet sind, zu ändern und zu betreiben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

    Nach § 13 BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG vom 14. Mai 1990, BGBl. I S. 880) werden von dieser Genehmigung folgende behördlichen Entscheidungen eingeschlossen.

    Baugenehmigung gemäß § 63 BauO NRW

    Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtswirksamkeit mit der Errichtung des Vorhabens begonnen wird und innerhalb eines weiteren Jahres die Inbetriebnahme erfolgt. Die Fristen können aus wichtigem Grund auf Antrag verlängert werden.

    Die Genehmigung wird mit den unter Teil 3 aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt (§ 12 Abs. 1 BImSchG).

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appellhofplatz schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

    Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

    Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

    Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen. Der Bescheid und seine Begründung liegen von dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag an zwei Wochen vom 18. Juni 2019 bis einschließlich 01.Juli 2019 (außer samstags, sonntags und feiertags) an folgenden Stellen zur Einsicht aus:

    Bezirksregierung Köln,
    Zeughausstr. 2-10,
    50667 Köln,
    Dezernat 53,
    Raum K 104,
    Zeiten:,
    Montag und Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
    Mittwoch bis Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

    Mit Ablauf dieser Frist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

    Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln schriftlich angefordert werden.

    Köln, den 17.06.2019
    Im Auftrag
    gez. Baulig



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