Elektrowerk Weisweiler GmbH, Dürener Straße 487, 52249 Eschweiler

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Metallpulver

Az.: 53.0061/19/3.3-16-Wu

Auf Grundlage des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gegeben:

Die Elektrowerk Weisweiler GmbH betreibt in 52249 Eschweiler, Dürener Straße 487, eine Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen. Sie beantragt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Metallpulver.

Die Mahlanlage selbst stellt kein UVP-pflichtiges Vorhaben dar. Jedoch ist die Hauptanlage nach Nr. 3.4 der Anlage 1 zum UVPG zwingend UVP-pflichtig. Da für dieses Vorhaben bisher noch keine UVP durchgeführt wurde, muss gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 UVPG zunächst geprüft werden, ob durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erstmals erreicht oder überschritten wird. Dies ist nicht der Fall, da an der Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen selbst keinerlei Veränderungen beantragt werden. Somit ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG in einer allgemeinen Vorprüfung festzustellen, ob die Änderung (Errichtung und Betrieb einer Mahlanlage) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Diese Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.

Das beantragte Vorhaben hat keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter. Die Anlage soll in einer bestehenden Halle errichtet und betrieben werden. Aufgrund der geplanten Aufstellung und der Hallenkonstruktion sind weder Erschütterungen noch Lärmzusatzbelastungen zu erwarten. Die beim Mahlen entstehende Abluft soll über einen Filter gereinigt und in die Halle geführt werden. Die Filterstäube sollen dem Herstellungsprozess wieder zugeführt werden. Damit entstehen keine zusätzlichen Abfälle. Dem Mahlprozess soll kein Wasser zugeführt werden. Somit fällt in diesem Bereich kein Abwasser an. Abschließend kann festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nahteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich.

Köln, den 23.10.2019
Im Auftrag
gez. Wudtke



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