Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

Die Bezirksregierung Köln setzt Überschwemmungsgebiete fest. In Überschwemmungsgebieten werden Handlungen verboten, die sich negativ auf den Hochwasserabfluss auswirken können.

Die Bezirksregierung Köln setzt Überschwemmungsgebiete fest. In Überschwemmungsgebieten werden Handlungen verboten, die sich negativ auf den Hochwasserabfluss auswirken können.

Die Bezirksregierung Köln setzt auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes NRW (LWG) Überschwemmungsgebiete fest. Mit der Festsetzung wird darüber informiert, welche Flächen bei einem Hochwasser überschwemmt werden, damit Betroffene ggf. Vorsorge- und Schutzmaßnahmen gegen Hochwasserschäden treffen können. Außerdem werden mit der Festsetzung Handlungen verboten, die sich negativ auf den Hochwasserabfluss auswirken können.

Der Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes liegt das Gebiet zugrunde, welches von einem Hochwasser überflutet wird, das statistisch in hundert Jahren nur einmal auftritt. Da die Flutung eines Gebiets durch ein Hochwasserereignis ein natürlicher Vorgang ist, hat die Bezirksregierung kein Ermessen bei der räumlichen Abgrenzung.

Überschwemmungsgebiete werden nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens mit einer ordnungsbehördlichen Verordnung festgesetzt. Die Einleitung eines Verfahrens wird in den betroffenen Gemeinden und Städten ortsüblich bekannt gemacht. Die Karten mit der Darstellung der räumlichen Abgrenzung des Überschwemmungsgebiets und der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung werden öffentlich ausgelegt. Alle Betroffene haben dann die Möglichkeit, ihrer Belange vorzutragen. So können ggf. fehlerhafte Berechnungen frühzeitig korrigiert werden.

Die ordnungsbehördlichen Verordnungen werden im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln veröffentlicht. Bei neuen Erkenntnissen kann eine Festsetzung auch vorher entsprechend angepasst werden.

Bis zum Abschluss des Festsetzungsverfahrens kann ein Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert werden. Hierzu bedarf es keiner Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern nur der Veröffentlichung der Karten mit Darstellung der räumlichen Abgrenzung und der Anordnung im Amtsblatt der Bezirksregierung. Mit einer vorläufigen Sicherung werden ebenfalls die Handlungen verboten, die sich negativ auf den Hochwasserabfluss auswirken können.



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